Urteilsarchiv - Bauvertragsrecht

Architektenhaftung

Für die Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten können Sie den beauftragten Architekten heranziehen, Sie können die Arbeiten auch selbst durchführen. Die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten ist aber nicht gemindert, wenn die ausgeschriebenen Arbeiten von Ihnen selbst vergeben worden sind (BGH, Urteil vom 09. November 2000 - VII ZR 362/99 -).

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