Urteilsarchiv - Bauvertragsrecht

Einwendungen gegen eine Schlussrechnung

Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B ist die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang.

Wenn der Auftraggeber erst anschließend Einwendungen erhebt, verwirkt er diese Einwendungen nicht schon deshalb, weil die Prüfungsfrist abgelaufen ist. Hinzukommen muss weiterhin, dass der Auftragnehmer aufgrund des Zeitablaufs und weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhende Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Auftraggeber seine Rechte nicht mehr geltend machen wird. (BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99-).

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