Urteilsarchiv - Bauvertragsrecht

Scheck-Sperrung

Ein Auftraggeber, der sich mit seinem Auftragnehmer auf eine Abschlagszahlung per Scheck einigt, dafür einen Scheck überreicht und diesen dann sperren lässt, verstößt grob gegen seine vertraglich Kooperationspflicht, so dass der Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist. Durch die Scheckausstellung habe der Auftraggeber dokumentiert, dass er für die ihm bis dahin bekannten Mängel kein Zurückbehaltungsrecht ausüben wolle, so dass die Scheck-Sperrung zumindest treuwidrig gewesen ist. (OLG Hamm, Urt. v. 14. Januar 1998 - 17 U 106/98; Revision durch BGH nicht angenommen, BGH IBR 2001, 108)

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