
Urteilsarchiv - Arbeitsrecht
Teilzeitkräfte
Eine Teilzeitkraft (Studentin) hat gem. § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 Anspruch auf die gleiche Stundenvergütung wie eine Vollzeitkraft. Da § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 ein Schutzgesetz i. S. § 823 Abs. 2 BGB ist, steht der Teilzeitkraft ein deliktischer Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die Differenz zur Stundenvergütung einer Vollzeitkraft zu (BAG, Urt. v. 25. April 2001 - 5 AZR 638/99).
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